Präambel

Der Verein Duvenseer Moor e.V. möchte im Duvenser Seeareal mit allen Beteiligten Natur und Landschaft schützen und weiter entwickeln. Ziel ist ein größtmöglicher, einvernehmlich erzielter Nutzen für die Natur.

Eine wesentliche Grundlage sind Entwicklungsziele des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung, die nach Zeit und Umfang klar definiert sind. Auf der Basis von Zahlen, Daten und Fakten sollen dann Maßnahmen geplant und durchgeführt werden. Deren Auswirkungen sind immer wieder an den gesetzten Zielen zu messen und je nach Bedarf anzupassen.

Freiwillige Maßnahmen und Regelungen haben Vorrang.

Der Verein versteht sich als Alternative zu einem staatlich verordneten Naturschutzgebiet.

Alles was vor Ort geplant, entschieden und umgesetzt werden kann, soll auch von den hier lebenden und wirtschaftenden Bürgern getragen werden.

Die Arbeit des Vereins soll Vorbildcharakter bekommen in Bezug auf einvernehmliche und nachhaltige Lösungen, die dem Schutz der Natur genauso dienen, wie dem Leben in den Gemeinden.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Duvenseer Moor e.V“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Duvensee.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zwecke des Vereins sind:
a. Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes.

b. Zusammenführung und Vernetzung unterschiedlicher Interessen hinsichtlich der genannten Zwecke.

c. Sachliche Information der Bürger zu den Punkten a und b.

3. Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch:
a. Entwicklung von Plänen zur Erhaltung schutzwürdiger, landschaftstypischer Lebensräume und ihrer Pflanzen- und Tierwelt einschließlich der Umsetzung der Schutz-, Pflege- und Entwick- lungsmaßnahmen,
b. Öffentlichkeitsarbeit im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft im Verein
1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu dem Vereinszweck bekennt und bereit ist, den Vereinsbeitrag zu entrichten.

2. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt, haben aber das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen.

Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann werden, wer die Ziele des Vereins aktiv unterstützt.

3. Der Beitritt muss bei der Geschäftsstelle schriftlich beantragt werden. Über ihn entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Einspruch an den Vorstand zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet in der nächsterreichbaren Sitzung endgültig über den Antrag.

§4 Mitgliedsbeiträge
1. Alle Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag kann für ordentliche und fördernde Mitglieder unterschiedlich festgesetzt werden.

Eine Differenzierung nach Jugendlichen und Erwachsenen ist möglich. Er wird zum Ende des ersten Quartals des normalen Geschäftsjahres fällig.

2. Die Mitglieder sind aufgerufen, nach Möglichkeit über den geforderten Beitrag hinausgehende
Beitragsleistungen bzw. Spenden und letztwillige Zuwendungen zu erbringen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a. mit dem Tode des Mitglieds
b. durch Austritt
c. durch Ausschluss

2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Der Austritt befreit nicht von der Pflicht zur Beitragszahlung für das laufende Jahr.

3. Mitglieder, die dem Verein schaden, können vom Vorstand durch Beschluss ausgeschlossen werden. Als schädigende Handlung wird unter anderem auch angesehen, wenn der Mitgliedsbeitrag in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht oder nicht vollständig entrichtet worden ist.
a. Vor der Beschlussfassung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, persönlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Der Beschluss über den Ausschluss eines Mitgliedes ist zu begründen und durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
b. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Beschlusses
Einspruch beim Vorstand zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet in der nächsterreichbaren Sitzung endgültig über den Ausschluss. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft im Verein.
c. Macht das Mitglied von dem Recht des Einspruches keinen Gebrauch oder versäumt es die Einspruchsfrist, ist die Mitgliedschaft beendet.

III. Organe des Vereins

§6 (Organe des Vereins)
1. Organe des Vereins sind:
a. Mitgliederversammlung,
b. Vorstand und
c. der Vorstand kann einen Geschäftsführer bzw. eine Geschäftsführerin berufen.

§7 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Naturschutz im Bereich des Duvenseer Moores oder den Verein verdient gemacht haben. Ehrenvorsitzende können nur ehemalige Vorsitzende werden, die das Amt wenigstens 4 Jahre ausgeübt haben und sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
Die Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenvorsitz können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von zwei Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder verliehen werden.
Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Schwerpunkte der Vereinsarbeit. Darüber hinaus hat die Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:
a. Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Abberufung aus wichtigem Grunde,
b. Wahl der Rechungsprüfer

c. Entscheidung über Satzungsänderungen

d. Entscheidung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder

e. Entgegennahmen des Jahresberichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer und
f. Entlastung des Vorstandes
g. Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern.

§9 Durchführung der Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr nach Ablauf des ersten Quartals durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Es ist eine Ladungsfrist von vier Wochen ein zuhalten. Die Ladungsfrist gilt als eingehalten, wenn die Einladung auf der Homepage des Vereins angekündigt und/oder per Email an die Mitglieder des Vereins verschickt wurde.

2. Anträge zur Tagesordnung sind dem/der Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Dringende Anträge können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf die Tagesordnung genommen werden. Dringende Anträge müssen dem/der Vorsitzenden vor Eröffnung der Sitzung schriftlich vorliegen.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden des Vorstandes, bei Verhinderung von einem seiner/ihrer Stellvertreter/innen im Vorstand oder einem anderen Mitglied des
Vorstandes geleitet.

4. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ruht, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht rechtzeitig entrichtet wurde.

5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern in der Satzung nicht anderes vorgesehen ist. Es wird grundsätzlich offen abgestimmt, bei Wahlen ist auf Antrag eines Mitgliedes geheim zu wählen.

6. Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll wird durch den/die Versammlungsleiter/in und den/die Protokollführer/in unterzeichnet und ist für jedes Mitglied bei der Geschäftsführung einsehbar.

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der/die Vorsitzende des Vorstandes hat bei dringender Veranlassung oder auf Beschluss des Vorstandes eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auch einberufen werden, wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder es verlangt.

2. Für die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Regeln über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus höchstens 12 Mitgliedern, dem/der Vorsitzenden und den zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen sowie 9 Beisitzern/Beisitzerinnen.

2. Fünf der 12 Mitglieder des Vorstandes können entsendet werden, davon

  1. vier, jeweils eine(r) aus den Gemeinden Duvensee, Klinkrade, Labenz und Lüchow vertreten durch den Bürgermeister oder Stellvertreter
  2. eine(r) von der Stiftung Herzogtum Lauenburg

Die entsendeten Mitglieder sind zu Beginn der Wahlzeit eines Vorstandes zu benennen. Eine Abwesenheitsvertretung ist möglich. Scheidet das entsandte Mitglied aus dem Vorstand aus, so kann unverzüglich ein neues Vorstandsmitglied benannt werden.

3. Die verbleibenden 7 Vorstandsmitglieder sollten von der Mitgliederversammlung aus den nachfolgend aufgeführten Gruppen gewählt werden. Die zur Wahl gestellten Personen müssen ordentliches Mitglied im Verein sein.
a. Gruppe 1: 2 Sitze aus der Gruppe „bürgerliches Mitglied“
b. Gruppe 2: 1 Sitze aus der Gruppe „Landwirtschaft oder Grundeigentümer“

c. Gruppe 3: 1 Sitze aus der Gruppe „Naturschutz und Landschaftspflege “

d. Gruppe 4: 1 Sitz aus der Gruppe „Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein“

e. Gruppe 5: 1 Sitz aus dem Wasser- und Bodenverband Duvensee oder aus dem Gewässer- unterhaltungsverband Steinau-Nusse.

f. Gruppe 6: 1 Sitz aus der Gruppe Jagdpächter oder Jagdvorsteher

4. Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den Vorsitzenden und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden jeweils einzeln vertreten. Im Innenverhältnis gilt: Die stellvertretenden Vorsitzenden dürfen von der Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit dies nicht Aufgabe des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin ist. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, sofern die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Der Vorstand bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor.

5. Mit Ablauf der Amtszeit der gewählten Mitglieder des Vorstandes endet auch die Amtszeit der entsandten Mitglieder. Alle Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Wahl bzw. der Entsendung der neuen Vorstandsmitglieder im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

6. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus seinem Amt aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Alle Sitzungen werden protokolliert. Dazu wird jeweils ein Vorstandsmitglied benannt oder von einer nicht stimmberechtigten externen Person geführt.

8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines Stellvertreters, den Ausschlag.

9. Der Vorstand kann zu Themenblöcken Fachausschüsse einsetzen und dazu Mitglieder benennen und Arbeitsaufträge definieren.

§12 Erste Wahlzeit
Die erste Wahlzeit beträgt zwei Jahre. Anschließend sind die Vorstandsmitglieder auf drei Jahre zu wählen.

§13 Verfahren zur Wahl des Vorstandes
1. Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder haben sich auf einen Gruppensitz zu bewerben oder können vorgeschlagen werden. Den Bewerbern/Bewerberinnen ist in der Mitglieder-versammlung das Wort zu erteilen, um sich vorzustellen.

2. Die Mitgliederversammlung wählt die Gruppenbewerber/innen in getrennten Wahlgängen. Gewählt sind diejenigen Bewerber/innen, die in einem gemeinsamen Wahlgang am meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Liegt in der Höchstzahl bei mehr als zwei Bewerbern/Bewerberinnen Stimmengleichheit vor, so entscheidet eine Stichwahl zwischen diesen Bewerbern. Danach entscheidet das Los.

§14 Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, soweit in den folgenden Absätzen keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

2. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin ist berechtigt und verpflichtet, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Ihm/ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

3. Beschlüsse des Vorstandes bezüglich einzelner Grundstücke, können gegen den Willen eines betroffenen Grundstückeigentümers nicht durchgesetzt werden.

§15 Der Vorsitz im Vorstand
1. Der Vorstand wählt den Vorsitzenden/die Vorsitzende und ersten und zweiten Stellvertreter / erste und zweite Stellvertreterin.

2. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus dem Amt aus, so wählt die folgende Mitgliederversammlung ein anderes Vorstandsmitglied für die verbleibende Wahlzeit.

3. Der/die Vorsitzende des Vorstandes leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er/sie hat auf die Wahrung der Interessen aller Vereinsmitglieder gleichermaßen zu achten.

§16 Geschäftsführer/in
1. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder bestellt werden- Er/sie bleibt bis zu einer Abberufung im Amt. Für die Abberufung aus dem Amt ist ebenfalls eine einfache Mehrheit erforderlich.

Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin kann Mitglied des Vorstandes sein.

2. Der/die Geschäftsführer/in muss nicht Mitglied im Verein sein.

3. Der/die Geschäftsführer/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Dazu gehören

  • Verwaltung Mitgliederverzeichnis und der Beitragserhebung
  • Führung der Rechungs- und Kassenbücher
  • Erstellung der Jahresanschlüsse
  • Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Mitgliederverssammlung

4. Der/die Geschäftsführer/in erhält eine Vergütung, die vom Vorstand festgesetzt wird. Der/die
Geschäftsführer/in hat Anspruch auf Ersatz der Auslagen.

§17 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1. Diese Satzung kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder durch die Mitgliederversammlung geändert werden.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts -, Gerichts – und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

2. Der Verein kann nur durch eine ausschließlich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung
aufgelöst werden. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von mindestens drei
Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Amt Sandesneben-Nusse, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Naturschutzes zu verwenden hat.

Duvensee, 14. November 2017

§ 11, Absatz 4 wurde geändert gegenüber der Gründungsversammlung vom 26. September 2017. Einverständnis des Vorstandes per 14.11.2017

Gerd Vogler
Wieland Grot
Ernst-August Bruhns
Klaus Schlie
Jörg Stenzel
Frank Lübbers
Ulrich Hardtke
Hans-Peter Grell
Axel Funck
Dr. Alfred Petersen
Detlef Meyer

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