Kritikpunkte am dem geplanten, staatlich verordneten Naturschutzgebiet

  • Schutzwürdig und schutzbedürftig, beides ist für ein NSG erforderlich
    Es ist unstrittig, dass es sich um ein schutzwürdiges Gebiet handelt, aber es muss nicht vor uns geschützt werden (keine Schutzbedürftigkeit)
  • Überzeugen der verbieten?
    statt Bürger und Eigentümer zu überzeugen, soll mit Verboten gearbeitet werden
  • Verletzung der Subsidiarität
    Soweit die Bürger ihre Angelegenheiten besser selbst und in eigener Verantwortung regeln können, soll sie der Staat (mit seinen Untergliederungen und seinen Behörden) in Ruhe lassen und nicht hineinfunken. (P. Krause)
  • Dorfgemeinschaft
    Es wurden eine Menge Leserbriefe geschrieben, die nicht von dem gegenseitigen Willen getragen waren zuzuhören, von einander zu lernen oder aufeinander zuzugehen
  • Ausstrahlung
    Der mögliche Effekt einer Verordnung von oben im Vergleich zu einer lokal entwickelten Lösung wird dramatisch unterschätzt
  • das LLUR zeigt nicht detailliert auf wie die Entwicklung im NSG weitergehen soll.
    Wo sind heute im Detail die Schwächen? Wo wollen wir in 5 und 10 Jahren sein?
  • Die geplante Fläche ist unverhältnismäßig groß, der Ausstrahlungseffekt nicht abschätzbar
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